Es gibt ihn tatsächlich: Der 10. Januar ist der Ehrentag der Blockflöte. Nicht nur an diesem Tag wird in deutschen Privathaushalten eifrig geprobt. Doch was für den einen Entspannung und Genuss bedeutet, kann beim Nachbarn für Misstöne sorgen. Welche gesetzlichen Regeln für das Musizieren in den eigenen vier Wänden gelten, erläutert Schwäbisch Hall-Rechtsexperte Stefan Bernhardt.
Ob Blockflöte, Klavier oder Stereoanlage ? Musik gehört zu den häufigsten Ursachen für Konflikte in der Nachbarschaft: Laut Umfragen fühlen sich mehr als ein Viertel der Deutschen durch sie gestört. Eine grundsätzliche Schranke stellt die Nachtruhe zwischen 22 und 7 Uhr dar. Vollständig verboten werden kann das Musizieren aber nicht ? es ist Teil der im Grundgesetz verankerten freien Entfaltung der Persönlichkeit. Doch ist stets zu prüfen, ob durch das Musizieren eine wesentliche Beeinträchtigung des Nachbarn vorliegt. Was konkret erlaubt ist, hängt auch von der Wohnsituation ab:
Musizieren in der Eigentumswohnung: Hier kann der häusliche Musikgenuss durch eine Hausordnung eingeschränkt, aber nicht gänzlich untersagt werden: Eine derartige Bestimmung wäre unwirksam (AZ 15 W 122/80). Eine bei Erwerb einer Wohnung bereits bestehende Hausordnung gilt übrigens auch für den neuen Besitzer (AZ 2 Z BR 96/01). Generell ist eine zeitliche Beschränkung zulässig. So entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf, dass keine wesentliche Beeinträchtigung der Nachbarn vorliegt, wenn täglich zwei bis drei Stunden zwischen 10 und 13 oder 15 und 20 Uhr musiziert wird (AZ I-9 U 32/05).
Musizieren im Reihenhaus: Grundsätzlich ist das Musizieren auch dann erlaubt, wenn es im Nachbarhaus gehört werden kann. Wiederholte Verstöße gegen die Nachtruhe oder auch ?Belästigungen durch vermeidbaren Lärm ohne berechtigten Anlass? können jedoch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Dazu zählt bereits lautes Klavierspielen bei geöffneten Fenstern. Generell empfiehlt es sich auch im eigenen Haus, lautes Musizieren auf maximal drei Stunden täglich zu beschränken sowie an Wochenenden und Feiertagen die Mittagsruhe einzuhalten.
Musizieren in der Mietwohnung: Ergänzend zur Nachtruhe können Ruhezeiten und Dauer im Mietvertrag festgelegt werden. Eine Auskunftspflicht über Musikinstrumente vor dem Abschluss des Mietvertrags besteht nicht. Wie lange musiziert werden darf, legen deutsche Gerichte unterschiedlich aus. Die Begrenzung auf ?Zimmerlautstärke? heißt hier nicht, dass in der Nachbarwohnung kein Laut zu hören sein darf. Entscheidend sind nicht die Dezibel-Grenzwerte, sondern die baulichen Rahmenbedingungen (AZ 317 T 48/95).
Musizieren als Berufsmusiker: Für Musiklehrer und Profis gelten die gleichen Bestimmungen und Ruheregelungen wie für Laien (AZ 22 S 574/89). Tägliches Üben ist damit den Nachbarn zuzumuten (AZ 2/11 T 36/05). Um in der Mietwohnung Musikunterricht zu erteilen, muss der Vermieter allerdings seine Zustimmung geben (Stichwort: gewerbliche Nutzung).
Musik aus der Stereoanlage: Für Musik und Gesang ? ob selbst erzeugt, elektronisch verstärkt oder aus der Stereoanlage/Docking-Station ? gelten die gleichen Regeln und Richtwerte. Eine unterschiedliche Einschränkung in Mietvertrag und Hausordnung ist unzulässig (AZ V ZB 11/98).
Schwäbisch Hall, den 7. Januar 2015
Die Bausparkasse Schwäbisch Hall AG ist die größte Bausparkasse Deutschlands. Die 7.300 Mitarbeiter arbeiten eng mit den Genossenschaftsbanken zusammen. Im Ausland ist Schwäbisch Hall mit Beteiligungsgesellschaften in Tschechien, der Slowakei, Ungarn, Rumänien und China aktiv. Weltweit hat das Unternehmen rund 10,5 Mio. Kunden, davon 7,3 Mio. in Deutschland.
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