Zigarettenqualm im Schlafzimmer, Vogelkot auf dem Balkon: Immer wieder geraten Nachbarn aneinander, weil sie sich belästigt fühlen. Auf einen besonders kuriosen, vom Amtsgericht Frankfurt am Main entschiedenen Fall (Az. 2-09 S 71/13) macht Schwäbisch Hall-Rechtsexperte Stefan Bernhardt aufmerksam.
Die Eigentümer zweier übereinander liegender Wohnungen gerieten sich immer wieder in die Haare. Ein Raucher, Eigentümer im dritten Stock, beschwerte sich über Vogelkot und Futterabfälle auf seinem Südbalkon, weil der Besitzer der Wohnung über ihm außen an der Balkonbrüstung ein Vogelhäuschen angebracht hatte. Dieses müsse weg, forderte er.
Der Vogelfreund wiederum beschwerte sich, dass der Wohnungseigentümer aus Etage drei sowie dessen Lebensgefährtin auf dem Nordostbalkon ?exzessiv? rauchten. Der Qualm ziehe nach oben in sein Schlafzimmer und beeinträchtige seine Lebensqualität, klagte er vor Gericht.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied, die Vogelfutterstelle müsse innen am Balkongeländer installiert werden, damit der Wohnungsbesitzer darunter von Abfällen verschont bleibe. Daneben verbot diesem das Gericht, weiterhin auf dem Nordostbalkon zu rauchen.
Einerseits, so die Richter, könnten Wohnungseigentümer mit ihrem Eigentum nach Belieben verfahren. Andererseits dürfe den Nachbarn daraus kein Nachteil entstehen, der über das ?bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß? hinausgehe.
Die Geruchsbelästigung durch den Rauch sei keineswegs unvermeidlich, da die Wohnungen über zwei Balkone verfügten. Der Raucher und seine Lebensgefährtin könnten ebenso auf dem Südbalkon rauchen, wo es den Nachbarn weniger störe. Ein Rauchverbot auf dem Nordostbalkon stelle daher keine unangemessene Beeinträchtigung dar.
?Eine beinahe salomonische Entscheidung, die beiden Parteien ihre Passion belässt, ohne den anderen über Gebühr zu stören?, kommentiert Schwäbisch Hall-Experte Bernhardt das auch vom Landgericht Frankfurt bestätigte Urteil.
Schwäbisch Hall, den 9. September 2014
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